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Artikel 8 Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1974

Artikel 8

Durch diesen Vertrag werden die bestehenden Vertragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb der für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132020

alte Dokumentnummer

N8197439844L

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