ARTIKEL 8
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Die empfangende Partei bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher in schriftlicher Form.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40226003
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