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Artikel 8 Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL V

Artikel 8 Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.

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