Artikel 8
(1) Die Vermittlungsanstalt übergibt dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages und die Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
(2) Die Vermittlungsanstalt gibt der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei die Namen und Personalien der für die Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten türkischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt der österreichischen Vertretungsbehörde für jeden Arbeitnehmer ein amtliches Führungszeugnis und einen Infektionsfreiheitsschein. Der Infektionsfreiheitsschein, der von dem zuständigen Amtsarzt der türkischen Gesundheitsverwaltungsbehörde ausgestellt sein muß, hat die Freiheit des Bewerbers von übertragbaren Krankheiten einschließlich der Freiheit von Bazillenausscheidung zu bestätigen und hat überdies eine Bestätigung zu enthalten, daß im bisherigen Wohnort, in größeren Gemeinden im Wohnblock, eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infektionsfreiheitsschein besitzt nur insoweit Gültigkeit, als der Grenzübertritt binnen 14 Tagen nach Ausstellung erfolgt. Sollten sich Verzögerungen bei der Abreise ergeben, kann der Infektionsfreiheitsschein durch einen Amtsarzt verlängert werden, wenn dieser sich persönlich durch Untersuchung des Bewerbers und durch eine Anfrage beim Amtsarzt des letzten Aufenthaltsortes des Bewerbers vergewissert hat, daß eine anzeigepflichtige Infektionskrankheit nicht existiert.
(3) Die Vermittlungsanstalt trägt dafür Sorge, daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß mit den erforderlichen Durchreisesichtvermerken von ausreichender Geltungsdauer erhält.
(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde wird den von der Vermittlungsanstalt namhaft gemachten Personen, falls diese im Besitze gültiger türkischer Reisepässe sind und kein Sichtvermerksversagungsgrund nach dem österreichischen Paßgesetz vorliegt, den zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich erforderlichen Sichtvermerk erteilen. Die Einreise hat spätestens 14 Tage ab Ausstellung bzw. Verlängerung des Infektionsfreiheitsscheines zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082141
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