Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht freundschaftlich beigelegt werden, dann hat der Investor alle innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf Grund von Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche in einer in Absatz 1 vorgesehenen Weise beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterschrift aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei, auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor, durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076067
alte Dokumentnummer
N5198910870L
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