Artikel 8
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die
- Intensivierung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen den Unternehmen beider Staaten,
- Schaffung eines günstigen Investitionsklimas für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
- Zusammenarbeit im Bereiche der Dienstleistungen,
- Zusammenarbeit auf dem Gebiet des kombinierten Verkehrs- und Eisenbahnwesens,
- Benützung des Donau-Schwarzmeer-Kanals und der Hafenanlagen sowie bestmögliche Nutzung von Zollfreizonen in Rumänien,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposia, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten
geeignete Mittel zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen sind.
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