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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 8

Neuanlagen

Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005806

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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