Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 8

Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.

Die Gemischte Kommission kann, falls erforderlich, insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lösung bestehender Probleme Arbeitsgruppen einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072624

alte Dokumentnummer

N5198012866I

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