Artikel 8
Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.
Die Gemischte Kommission kann, falls erforderlich, insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lösung bestehender Probleme Arbeitsgruppen einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
10006653
Dokumentnummer
NOR12072624
alte Dokumentnummer
N5198012866I
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