ARTIKEL 8
Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehungen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Stabilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbarter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259761
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