ARTIKEL 8
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufdeckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, und durch entsprechende Ermittlungen.
(2) Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben.
Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201351
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