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Artikel 8 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 8

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

(2) Die Vertragsparteien werden zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen die Einräumung von Krediten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften wohlwollend behandeln.

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