Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Schlagworte
Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011649
Dokumentnummer
NOR40237743
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