Artikel 8
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Der Vertragsstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat, sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20004249
Dokumentnummer
NOR40068584
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