Artikel 8 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 8

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Der Vertragsstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat, sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068584

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