Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155446
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