vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

ARTIKEL 8

Artikel 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vervielfältigt werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)