ARTIKEL 8
Artikel 8
Konsultationen
- 1. Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
- a) die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
- b) auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
- c) den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
- 2. Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.
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