Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
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