Artikel 89.
Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des tschecho-slowakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.
Schlagworte
Jugoslawien, Tschechoslowakei
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000981
alte Dokumentnummer
N1192019627S
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