Artikel 89
Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156455
alte Dokumentnummer
N9199552849J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
