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Artikel 87 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 87

ARTIKEL 87

Bekämpfung der Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

(3) Ziel der Zusammenarbeit ist

  1. a)die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;b)eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen.

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