TEIL 9
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE
Artikel 86
Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034806
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