vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 85 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 85

ARTIKEL 85

Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt.

(2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.

(3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere

  1. –den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen;–einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.

(4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst

  1. –den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung;–die Intensivierung des Austauschs u.a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte.

(5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)