ARTIKEL 83
Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.
Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vereinbar sind.
(2) Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.
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