Artikel 83
ARTIKEL 83 |
Freizügigkeit |
Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.
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