Artikel 82.
In jedem Treuhandschaftsvertrag können eine strategische Zone oder strategische Zonen bezeichnet werden, die das ganze Treuhandgebiet, auf das sich der Vertrag bezieht, oder Teile desselben umfassen, unbeschadet eines Sonderabkommens oder von Sonderabkommen, die gemäß Artikel 43 abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005434
alte Dokumentnummer
N1195611617T
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