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ARTIKEL 81 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

ARTIKEL 81

Schutz personenbezogener Daten

Montenegro gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Montenegro richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

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