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Artikel 80 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 80

Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen

(1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.

(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009660

alte Dokumentnummer

N1198014773P

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