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Artikel 80. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 80.

1. Ausgenommen allfällig vereinbarte Bestimmungen in einzelnen Treuhandschaftsverträgen, die gemäß den Artikeln 77, 79 und 81 abgeschlossen werden und jedes einzelne Gebiet dem System der Treuhandschaft unterstellen, und bis zum Abschluß solcher Verträge darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar Änderungen irgendwelcher Rechte von Staaten oder Völkern oder von Bestimmungen bestehender internationaler Verträge herbeiführt, an denen Mitglieder der Vereinten Nationen jeweils beteiligt sein können.

2. Absatz 1 dieses Artikels darf nicht so ausgelegt werden, daß er Anlaß für eine Verzögerung oder Verschiebung der Vertragsverhandlungen und des Abschlusses von Verträgen gibt, durch welche Mandatsgebiete und andere Gebiete gemäß Artikel 77 dem System der Treuhandschaft unterstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005432

alte Dokumentnummer

N1195611615T

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