Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
- a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, insbesondere über die Anwendung von technischen Mitteln, und
- b) Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet des Zollwesens
untereinander austauschen.
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