Artikel 7
Schutz von Informationen
1. Informationen und Dokumente, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens austauschen, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden.
2. Übermittlung und Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Abkommens, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen.
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