Artikel 7
(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
- 2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
- 3. Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20009906
Dokumentnummer
NOR40193806
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