Artikel 7
(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die serbische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologieentwicklung als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20007249
Dokumentnummer
NOR40128287
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