Artikel 7
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat
Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten eine in einem Staat errichtete konsularische Vertretung auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, daß einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007004
alte Dokumentnummer
N1196917567S
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