Artikel 7
Postentgeltfreiheit
1. Grundsatz
- 1.1. Die Fälle von Postentgeltfreiheit als Befreiung von der Zahlung der Freimachung sind im Vertrag ausdrücklich genannt. Allerdings kann in den Ausführungsbestimmungen die Befreiung sowohl von der Zahlung der Freimachung als auch von der Zahlung der Durchgangsvergütungen, der Endvergütungen und der Endvergütungsanteile für postdienstliche Briefsendungen und Postpakete festgelegt sein, die von den Postverwaltungen und den Engeren Vereinen versendet werden. Darüber hinaus gelten Briefsendungen und Postpakete vom Internationalen Büro des Weltpostvereins an die Engeren Vereine und die Postverwaltungen als postdienstliche Sendungen, und sind von allen Postentgelten befreit. Für diese letztgenannten Sendungen kann die Aufgabeverwaltung jedoch Flugzuschläge berechnen.
2. Kriegsgefangene und Zivilinternierte
- 2.1. Von allen Postentgelten, mit Ausnahme der Flugzuschläge, sind Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postzahlungsdienste befreit, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in den Ausführungsbestimmungen zum Vertrag und zum Abkommen über die Postzahlungsdienste angeführten Dienststellen an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen versendet werden. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer sind bezüglich der Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen den Kriegsgefangenen gleichgestellt.
- 2.2. Die Bestimmungen laut 2.1. gelten auch für Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postzahlungsdienste, die im Sinne der Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten aus anderen Ländern an Zivilinternierte gerichtet sind oder von diesen entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in den Ausführungsbestimmungen zum Vertrag Satzung und zum Abkommen betreffend die Postzahlungsdienste angeführten Dienststellen versendet werden.
- 2.3. Die in den in den Ausführungsbestimmungen zum Vertrag und zum Abkommen über die Postzahlungsdienste angeführten Dienststellen genießen gleichfalls Entgeltfreiheit für Briefsendungen, Postpakete und Sendungen der Postzahlungsdienste, die sie unmittelbar oder als Vermittler für Personen laut 2.1. und 2.2. versenden oder empfangen.
- 2.4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 Kilogramm postentgeltfrei zugelassen. Diese Gewichtsgrenze wird für Sendungen, deren Inhalt unteilbar ist, sowie für solche, die an ein Lager oder an die dortigen Vertrauenspersonen zur Verteilung an die Gefangenen gerichtet sind, auf 10 Kilogramm erhöht.
- 2.5. Bei der Abrechnung zwischen den Postverwaltungen werden für Dienstpakete und Pakete im Austausch mit Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, mit Ausnahme der für Luftpostpakete geltenden Luftfrachtentgelte, keine Vergütungsanteile zuerkannt.
3. Blindensendungen
- 3.1. Blindensendungen sind von jeglichem Postentgelt, mit Ausnahme der Flugzuschläge, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117641
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