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Artikel 7 Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 7

Beruht die Übersendungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen wird, so besteht sie auch dann, wenn diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen des anderen Vertragsstaates stehen die Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060768

alte Dokumentnummer

N4198234102L

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