Artikel 7 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 7

Art. 7 Finanzierung der ICMPD

Die Vertragsstaaten finanzieren vollumfänglich die ordentlichen Kosten der ICMPD.

Der Direktor ICMPD legt der Steuergruppe jährlich ein Budget für das folgende Jahr vor; dieses enthält die Ausgaben für Personal, Reisen, Räumlichkeiten, Verwaltung, Repräsentation und übrige Kosten. Die Steuergruppe genehmigt das Budget und befindet über den Verteilschlüssel der Kosten unter den Vertragsstaaten. Es ist anzustreben, dass die Vertragsstaaten die Kosten zu gleichen Teilen übernehmen.

Das ICMPD kann freiwillige Spenden, Schenkungen und andere Gaben annehmen.

Änderungen des geplanten Voranschlags, einschliesslich erforderlicher Erhöhungen der Beiträge der Vertragsstaaten, bedürfen der Zustimmung der Steuergruppe.

Im Anfangsstadium, das mindestens ein Jahr, maximal aber drei Jahre dauert, übernimmt das schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge die gesamten ordentlichen Kosten, abzüglich der von den anderen Vertragsstaaten eingebrachten Beiträge finanzieller oder materieller Art. Österreich wird die Kosten für die Unterbringung des ICMPD übernehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)