TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
(2) Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen (Loco-,Transit-, und Drittlandverkehr),
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Schlagworte
Locoverkehr, Transitverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029009
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