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Artikel 7 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1996

Artikel 7

Sanktionen

1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

  1. a) Ermahnung des Beförderers, die geltenden Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
  2. b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
  3. c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die zuständige Behörde des anderen Staates ausbedungen ist.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018463

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