Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Gesetzesnummer
20010553
Dokumentnummer
NOR40211705
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