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Artikel 7 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 7

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219499

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