Verfassungsbestimmung
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder früher die Konvention ratifiziert wurde. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000793
Dokumentnummer
NOR12016962
alte Dokumentnummer
N1199816207A
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