Artikel 7
Umweltbericht
(1) Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.
(2) Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang IV genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
- a) den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;
- b) Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;
- c) die Interessen der Öffentlichkeit und
- d) den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119101
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