vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 7

Artikel 7. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144460

alte Dokumentnummer

N9193541320L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)