Artikel 7
Ausweispflicht
Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Übereinkommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgehen.
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