vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 7

Ausweispflicht

Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Übereinkommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)