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Artikel 7 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 7

Artikel 7. Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.

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