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Artikel 7 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 7

— Regelung Nr. 7

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Inhaltsverzeichnis

Regelung

  1. 1. Begriffsbestimmung
  2. 2. Anträge
  3. 3. Aufschriften
  4. 4. Genehmigung
  5. 5. Allgemeine Bestimmungen
  6. 6. Lichtstärke
  7. 7. Prüfverfahren
  8. 8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  9. 9. Übereinstimmung der Herstellung
  10. 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  11. 11. Bemerkung zu den Farben
  12. 12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden
  1. 1. Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten. Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten
  2. 2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Gerätes nach der Regelung Nr. 7
  3. 3. Genehmigungszeichen
  4. 4. Fotometrische Messungen
  5. 5. Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 7

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

  1. 1. Begriffsbestimmungen
  1. 1.1. „Begrenzungsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach vorn kenntlich zu machen.
  2. 1.2. „Schlußleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach hinten kenntlich zu machen.
  3. 1.3. „Bremsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, die Inbetriebsetzung einer Bremse, im allgemeinen der Betriebsbremse, nach hinten anzuzeigen.
  4. 1.4. „Gerät“ ist die Beleuchtungs- oder Signalvorrichtung, die die Lichtquelle und gegebenenfalls ein optisches System sowie die Abschlußscheibe und das Gehäuse enthält. In einem Gerät können eine oder mehrere Leuchten untergebracht sein; wenn mehrere Leuchten in einem Gerät vereinigt sind, können diese sein:
  1. 1.4.1. zusammengebaut (getrennte Abschlußscheiben, getrennte Lichtquellen, dasselbe Gehäuse),
  2. 1.4.2. kombiniert (getrennte Abschlußscheiben, dieselbe Lichtquelle, dasselbe Gehäuse),
  3. 1.4.3. ineinandergebaut (dieselbe Abschlußscheibe, getrennte Lichtquellen oder eine einzige Lichtquelle mit unterschiedlichen Aufgaben, dasselbe Gehäuse).
  1. 2. Anträge
  1. 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
  1. 2.1.1. Aufgabe oder Aufgaben, für die das eingereichte Gerät bestimmt ist,
  2. 2.1.2. bei Begrenzungsleuchten, ob farbloses, gelbes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird,
  3. 2.1.3. bei Bremsleuchten, ob rotes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird. 1)
  1. 2.2. Dem Antrag sind für jede Gerätetype beizufügen:
  1. 2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Gerätetype gestatten, und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient, und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;
  2. 2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;
  3. 2.2.3. bei Bremsleuchten für zwei Pegel: ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet;
  4. 2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um Bremsleuchten mit zwei Pegeln, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.
  1. 3. Aufschriften
  1. 3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein;
  2. 3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen;
  3. 3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  1. 4. Genehmigung
  1. 4.1. Wenn die beiden Muster einer Gerätetype, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.
  2. 4.2. Wenn zwei Leuchten, für die diese Regelung gilt, Teile desselben Geräts sind, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn beide Leuchten die für sie geltenden Vorschriften erfüllen.
  3. 4.3. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für eine Gerätetype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
  4. 4.4. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:
  1. 4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:
  1. 4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2);
  2. 4.4.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
  1. 4.4.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
  1. 4.4.2.1. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „A“ trägt;
  2. 4.4.2.2. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Schlußleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „R“ trägt;
  3. 4.4.2.3. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „S“ und die Zahl 1 trägt, wenn das Gerät für nur einen Lichtstärkepegel vorgesehen ist, und die Zahl 2 bei zwei Lichtstärkepegeln;
  4. 4.4.2.4. auf den Geräten, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf diese Leuchten entsprechen, über dem Kreis ein Rechteck, das im Inneren die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben „R“ und „S 1“ oder „S 2“ trägt;
  5. 4.4.2.5. auf den Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung asymmetrisch sind, ist ein Pfeil anzubringen, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
  1. 4.5. Diese in den Absätzen 4.4.1.1., 4.4.2.1. bis 4.4.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.
  2. 4.6. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
  1. 5. Allgemeine Bestimmungen
  1. 5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.
  2. 5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  1. 6. Lichtstärke
  1. 6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

 

 

Mindestwert

Höchstwert

 

 

(cd)

(cd)

6.1.1.

Begrenzungsleuchten

 

 

 

 

4

60

6.1.2.

Schlußleuchten

 

 

 

 

2

12

6.1.3.

Bremsleuchten

 

 

6.1.3.1.

für einen Lichtstärkepegel

40

100

6.1.3.2.

für zwei Lichtstärkepegel

 

 

6.1.3.2.1.

(bei Tag)

130

520

6.1.3.2.2.

(bei Nacht)

30

80

    

  1. 6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb des Winkelbereichs nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes
  1. 6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein;
  2. 6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.
  3. 6.2.3. Für Geräte mit ineinander gebauten Brems- und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd (siehe Absatz 6.1.2.) unterhalb einer Ebene zugelassen, die unter der waagerechten Ebene liegt und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.
  4. 6.2.4. Außerdem
  1. 6.2.4.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd für die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für einen Lichtstärkepegel, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen;
  2. 6.2.4.2. Wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinander gebaut sind, muß das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch 5° V und von lotrechten Geraden, die durch 10° H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird. Bei Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel muß diese Vorschrift für die Beleuchtung bei Nacht erfüllt werden;
  3. 6.2.4.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.
  1. 6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen; bei Geräten mit gelbem, gelbrotem oder rotem Licht ist bei farbigem Licht zu messen.
  2. 6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.
  1. 7. Prüfverfahren
  1. 8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes
  1. 9. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
  2. 10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  1. 11. Bemerkung zu den Farben
  1. 12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

_________

  1. 1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, für Bremsleuchten die rote Farbe vorzuschreiben.
  2. 2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. 3) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

Schlagworte

Beleuchtungsvorrichtung, , Fabrikmarke, Bremsleuchte

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062941

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