Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 7

In den Ländern, in denen das Klima die Arbeit am Tage besonders mühsam macht, kann die Nacht kürzer bemessen werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272679

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