Artikel 7
Artikel 7. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 5 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40082618
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