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Artikel 7 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 7

Artikel 7 – Präventive Interventionsprogramme oder –maßnahmen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die befürchten, sie könnten eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder ‑maßnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.

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