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Artikel 7 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 7

Mitführen von Dokumenten

Artikel 7

Die in Artikel 3 und 4 lit. a dieser Vereinbarung genannten Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem befugten Organ auf Verlangen vorzuweisen.

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